AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
ELUX Lichtsysteme GmbH,
1230 Wien, Deutschstrasse 4
Fassung vom 22.11.2024
(Download als PDF-Datei)
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte,
soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart
haben.
2 Angebot
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Bei Preis- und Konditionsänderungen
hat der Käufer sofort nach Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten.
3 Preise
1 Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Mehrwertsteuer.
Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt
werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und
Rücknahme der Verpackung sind gesondert zu vereinbaren.
2 Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluß verändern, so ist
der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen,
hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen.
4 Lieferung
1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,-kaufmännischen
Voraussetzungen.
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen,
sofern nicht einheitliche Lieferung üblich / vereinbart ist.
3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder
vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer
Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördliche Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte.
Diese vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu
einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers
nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht
übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers
vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedinungen
erfahren dadurch keine Änderung.
5 Gemäß Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp) gelten keine gesonderte
Vereinbarungen für VIII.Ablieferung/§33. Am Zielort wird vor oder auf dem
Grundstück zur Annahme bereitgestellt.
5 Kleinsendungen, Ersatzteile und Reparaturen
Lieferungen im Wert unter EURO 500,– ohne Mehrwertsteuer werden gegen Kassa
oder Nachnahme ausgeführt. Das gleiche gilt unabhängig vom Wert, für Ersatzteillieferungen
und Reparaturen. Für Bestellungen unter € 200,– exkl. MwSt werden Versandkosten
eingehoben.
6 Gefahrenübergang
Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers vereinbart
sein:
a) geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer
zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen,
von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss
so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen
Maßnahmen treffen kann.
b) bei Verkauf „Fracht frei bis “(„frei bis … “) geht die Gefahr vom Verkäufer in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn,
Post, Spediteur) übernommen wird.
7 Zahlung
Die Berechnung erfolgt in EURO. Bei Lieferung gegen offene Rechnung räumen wir
ein Ziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein, wobei die Zahlung ohne Abzug zu
erfolgen hat.
Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem der Verkäufer über den
Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens,
Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in
Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen
auch die Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes
zu vergüten.
Bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden die gewährten Sondernachlässe, Rabatte
und Boni hinfällig.
Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum
betreffenden Rechnungen bezahlt sind.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine
sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug
berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen,
auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der
Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen den Lieferanten herleiten kann. Es besteht
absolutes Aufrechnungsverbot – zw. Debitoren/Kreditoren aber auch einzelner
Projekte.
8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung
aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen
Forderungen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung
tritt der Käufer mit ihrem entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung
ab.
Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, von Verkäufer nicht gelieferten
Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert
der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen,
wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem
die Abtretung angezeigt werden kann. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge
sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig
zu verwahren, für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen
und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.)
zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten.
9 Gewährleistung und Haftung
1 Der Verkäufer ist verpflichtet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einen vor dem Gefahrenübergang
liegenden Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn er auf einen Fehler
der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistung beginnt
mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
3 Der Käufer hat sofort entdeckbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere
Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu
beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll
sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige, durch eigenmächtig
vorgenommene Eingriffe oder unsachgemäße Verwendung / Montage (an)
der Ware wir die Haftung der Lieferfirma aufgehoben.
4 Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware an ihn verpflichtet in
angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware
zu liefern, oder entsprechende Gutschriften zu leisten.
5 Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung
kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren, die unter
Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von
seitens der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird.
6 Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der
Lieferer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene
Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen
berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.
7 Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem des Verkäufers gehen
zu Lasten des Verkäufers, soweit eine kostengünstige Transportform oder die Order
des Verkäufers eingehalten wurde.
8 Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche
Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.
9 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer
kein Anspruch auf wie immer gearteten Schadensersatz wie für Verletzung von Personen,
für Folgeschaden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein
Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der Verkäufer hat grobes
Verschulden zu verantworten. Bei Reklamationen werden keine Drittkosten
übernommen.
10 Rücktritt vom Vertrag
1 Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Kunde berechtigt, erst nach Ablauf
einer Nachfrist in der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurückzutreten.
2 Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom
Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse
des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses
nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung
vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters zurücktreten, wenn die Verlängerung der
Lieferzeit wegen der im Punkt 4.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als die
Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
4 Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem
Gewinn sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung
oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer
erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
5 Elux steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder gegen ihn ein außerordentliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder beantragt wurde, oder
b) wenn Elux zum Zwecke der Absicherung seiner Zahlungsansprüche gegen den
Kunden eine Versicherung abgeschlossen hat und der Versicherer seine Deckungszusage
ganz oder teilweise zurückzieht.
11 Rückware
Die Rücknahme von Waren ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung
möglich. Sonderanfertigungen und Artikel, die wir nicht ständig auf Lager führen,
werden in keinem Fall zurückgenommen. In jedem Fall kann ausschließlich Ware in
Originalverpackung und einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Rücksendungen
haben frei Haus zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitungs- und
Handlingsgebühr von 20% des Warenwertes, mindestens EURO 100,– zu berechnen.
12 Schutzrechte
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter
Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw. Diese Unterlagen können vom Verkäufer zurückgefordert
werden, wenn es nicht zum Vertragsabschluß kommt.
13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrage ergebenden
Streitigkeiten ist WIEN.
Es gilt Österreichisches Recht.
2 Sollte aus irgendeinem Grunde eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam
oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden da durch die übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile
daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung
ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen
am nächsten kommt.
3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers (= Wien),
auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.